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Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften
§ 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 41 Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts
§ 42 Wohnungs- und Teileigentum
§ 43 Erbbaurechtsbestellung
§ 44 Mithaft
§ 45 Rangverhältnisse und Vormerkungen
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)
§ 43 Erbbaurechtsbestellung
Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach
§ 52
errechnete Wert des Erbbauzinses.
Ist der nach
§ 49 Absatz 2
errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.