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Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften
§ 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 41 Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts
§ 42 Wohnungs- und Teileigentum
§ 43 Erbbaurechtsbestellung
§ 44 Mithaft
§ 45 Rangverhältnisse und Vormerkungen
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)
§ 41 Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts
In einem Verfahren, das ein Zeugnis nach den §
§ 36
und
37 der Grundbuchordnung
oder nach
§ 42 der Schiffsregisterordnung
, auch in Verbindung mit
§ 74 der Schiffsregisterordnung
oder
§ 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
, betrifft, ist Geschäftswert der Wert der Gegenstände, auf die sich der Nachweis der Rechtsnachfolge erstreckt.