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Abschnitt 6 - Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
§ 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 128 Verfahren
§ 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
§ 130 Gemeinsame Vorschriften
§ 131 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)
§ 131 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind anzuwenden.
§ 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ist auf den Notar nicht anzuwenden.