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Abschnitt 5 - Gebührenvereinbarung
§ 125 Verbot der Gebührenvereinbarung
§ 126 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)
§ 125 Verbot der Gebührenvereinbarung
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.