(1) Bei erstmaliger Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen muss die Wahl innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes abgeschlossen sein.
(2) Die Neuwahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen abgeschlossen sein.
(3) Im Fall des § 22 Absatz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes muss die Wahl unverzüglich nach dem vorzeitigen Ausscheiden oder der Feststellung der nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn die restliche Amtszeit mehr als zwei Jahre beträgt.
(4) Im Fall des § 22 Absatz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes gilt Absatz 3 für die Wahl einer Stellvertreterin entsprechend.
(5) Im Fall des § 22 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes muss die Wahl unverzüglich nach dem vorzeitigen Ausscheiden oder der Feststellung der nicht nur vorübergehenden Verhinderung sowohl der Gleichstellungsbeauftragten als auch ihrer Stellvertreterinnen durchgeführt und abgeschlossen werden.