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Abschnitt 2 - Fälligkeit
§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
§ 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen
§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Gerichtskostengesetz (GKG)
§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig.
Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.