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Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften
§ 34 Wertgebühren
§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 36 Teile des Streitgegenstands
§ 37 Zurückverweisung
§ 38 Verzögerung des Rechtsstreits
Gerichtskostengesetz (GKG)
§ 37 Zurückverweisung
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des
§ 35
einen Rechtszug.