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Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften
§ 34 Wertgebühren
§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 36 Teile des Streitgegenstands
§ 37 Zurückverweisung
§ 38 Verzögerung des Rechtsstreits
Gerichtskostengesetz (GKG)
§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.