(1) Hat der Stipendiat für das Kalenderjahr der Antragstellung, die der Bewilligung zugrunde liegt, Vermögensteuer zu entrichten, so vermindert sich sein monatliches Stipendium um 2 vom Hundert seines steuerpflichtigen Vermögens.
(2) Tritt eine Änderung der Vermögensverhältnisse ein, die zu einer Neuveranlagung oder Nachveranlagung zur Vermögensteuer führt, so ist das Stipendium entsprechend dem Betrag, für den Vermögensteuer künftig zu entrichten ist, neu festzusetzen.