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- - Zu § 4 des Gesetzes
§ 14
§ 15 Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
§ 14
(weggefallen)