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- - Zu § 3 des Gesetzes
§ 12a Kleinere Versicherungsvereine
§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.