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Titel III - Reisegewerbe
§ 55 Reisegewerbekarte
§ 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
§ 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
§ 55c Anzeigepflicht
§ 55d
§ 55e Sonn- und Feiertagsruhe
§ 55f Haftpflichtversicherung
§ 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
§ 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte
§ 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
§ 60 Beschäftigte Personen
§ 60a Veranstaltung von Spielen
§ 60b Volksfest
§ 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
§ 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
§ 61 Örtliche Zuständigkeit
§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
Gewerbeordnung (GewO)
§ 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen
§ 55 Abs. 2 und 3
,
§ 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2
,
§ 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1
,
§ 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2
,
§ 61a Abs. 2
oder entgegen einer auf Grund des
§ 55f
erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.