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Titel III - Reisegewerbe
§ 55 Reisegewerbekarte
§ 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
§ 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
§ 55c Anzeigepflicht
§ 55d
§ 55e Sonn- und Feiertagsruhe
§ 55f Haftpflichtversicherung
§ 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
§ 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte
§ 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
§ 60 Beschäftigte Personen
§ 60a Veranstaltung von Spielen
§ 60b Volksfest
§ 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
§ 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
§ 61 Örtliche Zuständigkeit
§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
Gewerbeordnung (GewO)
§ 55c Anzeigepflicht
Wer als Gewerbetreibender auf Grund des
§ 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10
einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach
§ 14 Abs. 1 bis 3
anzumelden hat.
§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12
,
§ 15 Absatz 1
und die Rechtsverordnung nach
§ 14 Absatz 14
gelten entsprechend.