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Abschnitt 3 - Schlussvorschriften
§ 10 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 11 Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gebrauchsmusterverordnung
(Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes - GebrMV)
§ 11 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.