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Abschnitt 2 - Gebrauchsmusteranmeldungen
§ 2 Form der Einreichung
§ 3 Eintragungsantrag
§ 4 Anmeldungsunterlagen
§ 5 Schutzansprüche
§ 6 Beschreibung
§ 7 Zeichnungen
§ 8 Abzweigung
§ 9 Deutsche Übersetzungen
Gebrauchsmusterverordnung
(Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes - GebrMV)
§ 2 Form der Einreichung
Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (
§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes
), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich anzumelden.
Für die elektronische Einreichung ist
§ 12 der DPMA-Verordnung
maßgebend.