(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten.

(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten

    1. Grundstudium (sechs Monate),

    2. Hauptstudium I (vier Monate),

    3. Hauptstudium II (vier Monate) und

    4. Hauptstudium III (vier Monate).

(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten

    1. Basisausbildung (vier Monate),

    2. praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate),

    3. praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),

    4. praktische Verwendung I (drei Monate),

    5. praktische Verwendung II (zwei Monate) und

    6. praktische Verwendung III (vier Monate).

(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden interdisziplinären Modulen:

Basisausbildung1Polizei und Bürgerinnen und Bürger
2Grundlagen des polizeilichen Handelns
3Polizeitraining
Grundstudium4Rolle der Bundesbeamtinnen und -beamten im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat
5Nationale und internationale Aufgaben der Polizei
6Grundlagen des öffentlichen Dienstes
7Grundlagen des Verwaltungshandelns
Praxisbezogene Lehrveranstaltung I8Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll- und Streifendienst
Praktische Verwendung I9Verwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst
Hauptstudium I10Wissenschaftliche Grundlagen der Polizeiarbeit
11Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression I: Kontrolltätigkeiten und Fahndungsmaßnahmen
Praxisbezogene Lehrveranstaltung II12Vorbereitung auf die Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer
Praktische Verwendung II13Verwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst
Hauptstudium II14Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression II: Überwachungsmaßnahmen und Ermittlungstätigkeiten
15Polizeiführung
Praktische Verwendung III16Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer
Hauptstudium III17Polizeiarbeit auf internationaler Ebene
18Polizeiarbeit in besonderen Einsatzsituationen
Studienabschnittübergreifende Module19Diplomarbeit (während der Module 15 bis 17)
20Polizeitraining (während der Module 10 bis 18)

(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.