(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung.

(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt.

(3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.