Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Fünfter Abschnitt - Abgeltungshypotheken und Abgeltungslasten
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG)
§ 25
Die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen wird nicht dadurch berührt, daß die Abgeltungslast oder die Abgeltungshypothek nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlischt.