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Fünfter Abschnitt - Abgeltungshypotheken und Abgeltungslasten
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG)
§ 23
Abgeltungslasten (
§ 2 Abs. 2
der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31.
Juli 1942 - Reichsgesetzbl.
I S. 501) erlöschen mit dem Ende des Jahres 1964, soweit sie nicht vorher erloschen sind.