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7. Abschnitt - Flugfernmeldedienst
§ 21 Aufgabe
§ 22 Arten der Übermittlung, Flugfernmeldestellen
§ 23 Durchführung
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
§ 21 Aufgabe
Der Flugfernmeldedienst hat die für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen Flugsicherungsinformationen zu übermitteln.