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4. Abschnitt - Fluginformationsdienst
§ 12 Aufgabe
§ 13 Umfang
§ 14 Flugverkehrsberatungsdienst
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
§ 12 Aufgabe
Der Fluginformationsdienst gibt den Führern von Luftfahrzeugen Informationen und Hinweise, die für die sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen erforderlich sind.