1. Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;
2. Schutzflüge der Luftverteidigung;
3. Flüge im Such- und Rettungseinsatz;
4. Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;
5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.