(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses unterliegen dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie tragen jeweils Eigenverantwortung für ihren Geschäftsbereich.

(2) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gilt der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank entsprechend. Insbesondere dürfen diese weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder des Fonds berühren oder aus denen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte. Die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte sind entsprechend einzuhalten. Nach Satz 1 erforderliche Genehmigungen erteilt der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Beschluss ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds.