(1) Der Leitungsausschuss vertritt die FMSA, den Fonds und den Restrukturierungsfonds gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die FMSA, der Fonds und der Restrukturierungsfonds werden im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich vertreten. Der Leitungsausschuss kann beschließen, dass die FMSA, der Fonds und der Restrukturierungsfonds auch durch eines seiner Mitglieder gemeinsam mit einem bevollmächtigten Mitarbeiter oder einer bevollmächtigten Mitarbeiterin der FMSA oder bei Geschäften der laufenden Verwaltung durch zwei zuständige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der FMSA gemeinschaftlich vertreten werden können.
(3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA, dem Fonds oder dem Restrukturierungsfonds abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Leitungsausschusses oder einem vom Leitungsausschuss bevollmächtigten Mitarbeiter oder einer vom Leitungsausschuss bevollmächtigten Mitarbeiterin der FMSA.