(1) Die Flaggenbehörde führt ein Register aller Seeschiffe, denen ein amtlicher Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge (§ 3 des Flaggenrechtsgesetzes) erteilt worden ist (§ 22 Nr. 6 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes).
(2) In das Register werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung aufgenommen: 1. die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Falle der Befristung die Gültigkeitsdauer, 2. bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind, der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bezeichneten Daten, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ferner die in der Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 genannte beauftragte Person, 3. bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 enthaltenen Tatsachen sowie der Name des Eigentümers, die Rumpflänge des Schiffes und die Nummer des Flaggenzertifikats, 4. bei sonstigen Schiffen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10 bezeichneten Daten sowie der Name des Eigentümers, 4a. bei Plattformen, die zeitweilig schwimmen und zeitweilig fest mit dem Boden verankert sind, der Ort der Verankerung, 5. in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den unter Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung, 6. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf, 7. alle Veränderungen der unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.