(1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen, durch die ein Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer Beschäftigung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes anzugeben.

(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge und Heuerverträge nachzuweisen.