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Dritter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Flaggenrechtsgesetz
(Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe - FlaggRG)
§ 17
§ 15 Abs. 2
gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.