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Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 22a
§ 22b
§ 22c (weggefallen)
§ 23
§ 24
§ 25
Flaggenrechtsgesetz
(Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe - FlaggRG)
§ 19
§ 1 Abs. 3
gilt nicht für Seeschiffe, die am 31.
Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt haben, solange sie diese Flagge weiterführen.