(1) Aquakulturbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 2 Abs. 1 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) angezeigt sind, gelten,

    1. soweit sie in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 fallen, als vorläufig genehmigt oder

    2. soweit sie in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 fallen, als vorläufig registriert.

Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem 29. November 2008 die Genehmigung beantragt wird oder im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Die vorläufige Registrierung erlischt, wenn die Anzeige nach § 6 Abs. 2 zur Registrierung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem 29. November 2008 erfolgt ist.

(2) Die nach § 13 oder § 14 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) zugelassenen Gebiete oder Betriebe gelten als Schutzgebiete nach § 10.