1. Aquakulturbetrieb,
2. Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder
3. Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum
Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.