(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Fische aus Aquakultur: Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden, 2. Aquakulturbetrieb: jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht, 3. Angelteich: Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor: 1. Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist; 2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der a) klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung, b) klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder c) pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung
den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt.