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Abschnitt 2 - Vermittlerregister
§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
§ 7 Eintragung
§ 8 Eingeschränkter Zugang
Finanzanlagenvermittlungsverordnung
(Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung - FinVermV)
§ 8 Eingeschränkter Zugang
Hinsichtlich der Angaben nach
§ 6 Satz 1 Nummer 2 und 9
ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig.
Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in
§ 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung
genannten Behörden Auskunft erteilen.