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Fünfter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 20 Befristung der Regelung
§ 21
§ 22 Übergangsvorschriften
§ 23 Inkrafttreten
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
§ 20 Befristung der Regelung
Vom 1.
Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.