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Vierter Abschnitt - Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 17 Durchführende Stelle
§ 18 Anwendung sonstiger Vorschriften
§ 18a Landwirte im Beitrittsgebiet
§ 18b Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet
§ 18c Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet
§ 18d Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 18e Besonderheiten für das Ausland
§ 19 Kostentragung
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
§ 19 Kostentragung
Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.