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Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
§ 415 Freiheitsentziehungssachen
§ 416 Örtliche Zuständigkeit
§ 417 Antrag
§ 418 Beteiligte
§ 419 Verfahrenspfleger
§ 420 Anhörung; Vorführung
§ 421 Inhalt der Beschlussformel
§ 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
§ 423 Absehen von der Bekanntgabe
§ 424 Aussetzung des Vollzugs
§ 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
§ 426 Aufhebung
§ 427 Einstweilige Anordnung
§ 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
§ 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
§ 430 Auslagenersatz
§ 431 Mitteilung von Entscheidungen
§ 432 Benachrichtigung von Angehörigen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 432 Benachrichtigung von Angehörigen
Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.