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Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
§ 415 Freiheitsentziehungssachen
§ 416 Örtliche Zuständigkeit
§ 417 Antrag
§ 418 Beteiligte
§ 419 Verfahrenspfleger
§ 420 Anhörung; Vorführung
§ 421 Inhalt der Beschlussformel
§ 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
§ 423 Absehen von der Bekanntgabe
§ 424 Aussetzung des Vollzugs
§ 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
§ 426 Aufhebung
§ 427 Einstweilige Anordnung
§ 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
§ 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
§ 430 Auslagenersatz
§ 431 Mitteilung von Entscheidungen
§ 432 Benachrichtigung von Angehörigen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 423 Absehen von der Bekanntgabe
Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.