(1) Der Fahrlehreranwärter oder Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder erscheint der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehrprobe als nicht bestanden.
(3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.