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Zweiter Abschnitt - Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 8 Verantwortlicher Leiter
§ 9 Lehrkräfte
§ 10 Unterrichtsräume
§ 11 Lehrmittel
§ 12 Lehrfahrzeuge
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV 2012)
§ 12 Lehrfahrzeuge
Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des
§ 5
entsprechen.