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Zweiter Abschnitt - Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 8 Verantwortlicher Leiter
§ 9 Lehrkräfte
§ 10 Unterrichtsräume
§ 11 Lehrmittel
§ 12 Lehrfahrzeuge
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV 2012)
§ 10 Unterrichtsräume
Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen.
§ 3 Satz 1
ist anzuwenden.