(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler und die Ausbildungsbescheinigung für den Sachverständigen oder Prüfer müssen dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterschreiben sowie von dem Fahrschüler gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. Eine Kopie ist dem Fahrschüler auszuhändigen. Für die Ausbildungsbescheinigung gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu löschen.