(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.

(2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:

    1. den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,

    2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,

    3. die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und

    4. bestehende Auflagen.