(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.