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Teil 4 - Allgemeine Vorschriften
§ 22 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 23 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
§ 24 Europäische Verwaltungszusammenarbeit und Bescheinigungen
§ 25 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten
§ 26 Gleichgestellte Staaten
§ 27 Statistik
§ 28 Gebühren und Auslagen
§ 29 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
§ 30 Übergangsregelung
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§ 30 Übergangsregelung
Die §
§ 5
und
6
sind erst ab dem 1.
Juni 2018 anzuwenden.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §
§ 5
und
6
des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft in der bis zum 17.
Mai 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.