(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können elektronisch und über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2) Über Anträge ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.