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Unterabschnitt 2 - Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Verfahren
§ 16 Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen
EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
(Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren - EUGewSchVG)
§ 16 Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen
Für die Berichtigung und die Aufhebung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 gilt
§ 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.