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Unterabschnitt 2 - Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Verfahren
§ 16 Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen
EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
(Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren - EUGewSchVG)
§ 15 Verfahren
Die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist ohne Anhörung der gefährdenden Person auszustellen.
Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.