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a) - Aufhebung
§ 26
Erbbaurechtsgesetz
(Gesetz über das Erbbaurecht - ErbbauRG)
§ 26
Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden.
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.