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Abschnitt 3 - Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit
§ 17 Betriebliche Prüfverfahren
§ 18 Durchführung betrieblicher Prüfverfahren
§ 19 Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen
§ 20 Mitwirkung und Information
Entgelttransparenzgesetz
(Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern - EntgTranspG)
§ 19 Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen
Ergeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt, ergreift der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung.