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Kapitel IX - Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art. 40 Verträge und Vereinbarungen
Art. 41 Regelung von Vermögensfragen
Art. 42 Entsendung von Abgeordneten
Art. 43 Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen
Art. 44 Rechtswahrung
Art. 45 Inkrafttreten des Vertrags
Einigungsvertrag
(Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - EinigVtr)
Art. 44 Rechtswahrung
Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in
Artikel 1
genannten Länder können nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden.