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Kapitel IX - Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art. 40 Verträge und Vereinbarungen
Art. 41 Regelung von Vermögensfragen
Art. 42 Entsendung von Abgeordneten
Art. 43 Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen
Art. 44 Rechtswahrung
Art. 45 Inkrafttreten des Vertrags
Einigungsvertrag
(Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - EinigVtr)
Art. 43 Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen
Von der Bildung der in
Artikel 1 Abs. 1
genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.